Gesetzliches Regelwerk & Verordnungen

Saubere Luft ist kein Luxus – sie ist Pflicht!
Betreiber von Lüftungsanlagen sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Systeme regelmäßig zu reinigen und warten zu lassen. Verstöße können nicht nur gesundheitliche Folgen haben, sondern auch zu hohen Strafen und zu vermehrten Brandrisiken führen. Im Überblick die wichtigsten Vorschriften. Das sollten Sie wissen:

HINWEIS: Wussten Sie, dass unsachgemäße oder unterlassene Reinigung von Lüftungsanlagen zu Versicherungsverlusten führen kann? Eine regelmäßige Inspektion und Wartung sind nicht nur eine gesetzliche Verpflichtung, sondern auch eine Absicherung für Ihr Unternehmen!

  • Gewerbeverordnung – § 120: Luft- und Dunstleitungen sowie Luft- und Dunstfänge sind auf sich darin brennbare Rückstände zu überprüfen und zu reinigen
  • § 13 AStV – Prüfpflicht: Betreiber von Arbeitsstätten müssen Klima‑ und Lüftungsanlagen mindestens einmal jährlich, längstens jedoch alle 15 Monate, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüfen lassen. Die Prüfungen dürfen nur durch fachkundige Personen erfolgen und sind für mind. drei Jahre zu dokumentieren.

  • § 27 Abs. 8 AStV – Reinigungs‑ und Instandhaltungspflicht: Klima‑ und Lüftungsanlagen sind regelmäßig zu kontrollieren und bei Bedarf zu reinigen. Ablagerungen oder Verunreinigungen, die eine unmittelbare Gesundheitsgefährdung für die Arbeitnehmer darstellen könnten, müssen sofort beseitigt werden. Befeuchtungsanlagen sind stets hygienisch einwandtfrei zu halten.

  • ÖNORM H6021, H6030, EN 15780 – Definiert die Standards für Reinigung, Hygiene und Instandhaltung von Lüftungssystemen.
  • VDI 6022, Blatt 1 – Klare Richtlinien zur Luftqualität und hygienischen Anforderungen an Lüftungsanlagen
  • K-GFPO – § 18 Abs. 2: Luftleitungen, in denen sich brennbare Rückstände ansammeln können, sowie Müllabwurfschächte sind in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, so zu reinigen, das Ablagerungen beseitigt werden.